56 und 57 SV16. Nachbarinnen und Nachbarn können deshalb nur insoweit zum Zurückschneiden von Pflanzen verpflichtet werden, als dies zum Schutz der öffentlichen Strasse bzw. zur Verhinderung von Verkehrsgefährdungen auf der öffentlichen Strasse erforderlich ist. Hingegen kann von ihnen grundsätzlich nicht verlangt werden, Bäume, Sträucher und Anpflanzungen zurückzuschneiden, wenn dies einzig für die Einhaltung der Sichtweiten einer privaten Ausfahrt nötig ist. Ein ungenügender Strassenanschluss kann somit nur mit dem Einverständnis der Nachbarin bzw. des Nach-