Gemäss verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung ist es Sache der jeweiligen Grundeigentümerschaft, den privaten Strassenanschluss verkehrssicher auszugestalten.15 Wer ein Grundstück an eine öffentliche Strasse anschliessen will, muss selber und auf eigene Kosten für das Genügen des Strassenanschlusses sorgen, sei es auf eigenem Land oder, gestützt auf eine entsprechende Dienstbarkeit, auf dem Nachbargrundstück. Art. 73 SG, der ein Beeinträchtigungsverbot statuiert, gilt nur im Verhältnis zwischen öffentlicher Strasse und angrenzendem Grundeigentum. Gleiches gilt betreffend die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Bestimmungen des Art. 56 und 57 SV16.