Die Beschwerdegegnerin bringt selbst vor, dass in diesem (im erwähnten Plan rot schraffierten) Bereich auf der Parzelle der Beschwerdeführenden Büsche, Gräser und Bäume die Sicht einschränken würden. Bei einer grösseren massgeblichen Knotensichtweite ist zudem davon auszugehen, dass sich auch der bestehende Carport im Sichtfeld befinden würde. Es kann jedoch offenbleiben, welche Knotensichtweite im vorliegenden Fall massgeblich ist und wo genau das fragliche westliche Sichtfeld zu liegen kommt: So oder so verläuft dieses aufgrund der Lage des geplanten Strassenanschlusses über die Südecke der benachbarten Parzelle der Beschwerdeführenden.