eingereichten Plan «Sichtbarkeiten nach VSS bei Tempo 30» vom 24. Februar 2024 (Beilage 3 zur Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2024) sind Knotensichtweiten und Sichtfelder eingezeichnet. Im vorliegenden Plan wird von einer massgeblichen Knotensichtweite von 20 m ausgegangen und es ist ersichtlich, dass schon bei dieser kurzen Knotensichtweite ein Teil des westlichen Sichtfelds auf der Parzelle der Beschwerdeführenden (Finsterhennen Grundbuchblatt Nr. M.________) zu liegen kommt. Die Beschwerdegegnerin bringt selbst vor, dass in diesem (im erwähnten Plan rot schraffierten) Bereich auf der Parzelle der Beschwerdeführenden Büsche, Gräser und Bäume die Sicht einschränken würden.