In den vom Gesamtbauentscheid umfassten Bauplänen findet sich ferner kein Plan, in welchem die massgeblichen Sichtweiten und Sichtfelder beim fraglichen Strassenanschluss eingezeichnet und genau vermasst sind. Einzig im während des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plan «Sichtbarkeiten nach VSS bei Tempo 30» vom 24. Februar 2024 (Beilage 3 zur Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2024) sind Knotensichtweiten und Sichtfelder eingezeichnet.