Dass die Freihaltung der Sichtfelder auch effektiv geprüft worden ist, ergibt sich aus den Vorakten nicht. Der angefochtene Gesamtbauentscheid der Vorinstanz erwähnt sodann ein «Sichtfeld von 50 m», welches gemäss der VSS-Norm 40 273a erforderlich sei. Gemeint ist damit aber offensichtlich die Knotensichtweite von mindestens 50 m, die bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h gemäss der Tabelle in Ziffer 12.1 der VSS-Norm 40 273a massgeblich ist. In den vom Gesamtbauentscheid umfassten Bauplänen findet sich ferner kein Plan, in welchem die massgeblichen Sichtweiten und Sichtfelder beim fraglichen Strassenanschluss eingezeichnet und genau vermasst sind.