c) Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, dass die einzuhaltende Knotensichtweite bei Tempo 50 km/h im Regelfall 50 m betrage. Es seien aber die angepassten Geschwindigkeiten massgeblich, die effektiv gefahren werden können, ohne sich oder andere zu 3/7 BVD 110/2024/18