Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführenden die Sichtweiten bei der Zufahrt auf das Baugrundstück in ihrer Einsprache vom 22. Juni 2023 nicht thematisierten. Gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG sind Einsprecherinnen und Einsprecher ohne Beschränkung auf die Einsprachegründe zur Beschwerde zugelassen. Im Beschwerdeverfahren sind somit auch neue Vorbringen zu prüfen. Die sinngemässe Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Rüge der Beschwerdeführenden zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstands führt, verfängt nicht. 2. Sichtweiten beim Strassenanschluss