Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, dass im vorliegenden Fall von einer Knotensichtweite von 20 m auszugehen sei und diese beim vorgesehenen Strassenanschluss in alle Richtungen eingehalten werde. Die Gemeinde Finsterhennen verweist in ihrem Schreiben vom 29. Februar 2024 auf ihren Amtsbericht vom 4. Juli 2023 und hält an den darin gemachten Ausführungen fest. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen und Streitgegenstand