Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt sie, dass die Bauten und Pflanzen, die sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden im Bauverbotsstreifen entlang der Strasse befinden würden und die Sichtfelder für die geplante Erschliessung ihrer Baugrundstücke behindern würden, zurückzubauen, zu entfernen oder zurückzuschneiden seien. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, dass im vorliegenden Fall von einer Knotensichtweite von 20 m auszugehen sei und diese beim vorgesehenen Strassenanschluss in alle Richtungen eingehalten werde.