Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/18 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Mai 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 und E.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Einwohnergemeinde Finsterhennen, Gemeinderat, Gemeindeverwaltung, Zehntenweg 3, 2577 Finsterhennen betreffend die eBau Nummer A.________ vom 3. Januar 2024 (Verfügung des Regierungsstatt- halteramts Seeland; Zwei Mehrfamilienhäuser) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 28. März 2023 bei der Gemeinde Finsterhennen ein Baugesuch ein für den Rückbau des bestehenden Gebäudes und den Neubau von zwei Mehrfa- milienhäusern auf den Parzellen Finsterhennen Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Gemeinde Finsterhennen leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Seeland weiter, welches mit Gesamtbauentscheid vom 3. Januar 2024 der Beschwerdegegnerin für das geplante Bauvorhaben die Baubewilligung erteilte. Der Gesamtentscheid umfasste neben der Baubewilligung insbesondere auch die Strassenanschlussbewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 29. Januar 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie bemängeln dabei einzig den geplanten Strassenanschluss und bringen diesbezüglich vor, dass die vorinstanzliche Beurteilung der Zu- 1/7 BVD 110/2024/18 fahrt (Ziffer 13 des Gesamtbauentscheids vom 3. Januar 2024) nicht der Realität entspreche. Ins- besondere werde das Sichtfeld durch den auf ihrem benachbarten Grundstück stehenden Carport beeinträchtigt. Ferner weise die Erschliessungsstrasse mit einem Gefälle von mehr als 2 % un- günstige Verhältnisse auf, weswegen ein grösseres Sichtfeld freigehalten werden müsse. Schliesslich betonen sie, dass sich die Gemeinde Finsterhennen betreffend den Strassenan- schluss dahingehend geäussert habe, dass die Sichtfelder im Kreuzungsbereich eingehalten wer- den müssen, was vorliegend nicht der Fall sei. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Seeland verzichtete auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe, verweist aber mit Schreiben vom 12. Fe- bruar 2024 auf den Amtsbericht vom 4. Juli 2023 und bringt vor, dass die Gemeinde Finsterhennen darin klar festgehalten habe, dass das Baugesuch keine materiellen Mängel aufweise und somit bewilligt werden könne. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2024 beantragt die Beschwer- degegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt sie, dass die Bau- ten und Pflanzen, die sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden im Bauverbotsstreifen entlang der Strasse befinden würden und die Sichtfelder für die geplante Erschliessung ihrer Bau- grundstücke behindern würden, zurückzubauen, zu entfernen oder zurückzuschneiden seien. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, dass im vorliegenden Fall von einer Knotensichtweite von 20 m auszugehen sei und diese beim vorgesehenen Strassenanschluss in alle Richtungen eingehalten werde. Die Gemeinde Finsterhennen verweist in ihrem Schreiben vom 29. Februar 2024 auf ihren Amtsbericht vom 4. Juli 2023 und hält an den darin gemachten Ausführungen fest. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen und Streitgegenstand a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. c) Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, dass die vorliegende Be- schwerde den Charakter einer nachträglichen Einsprache habe. Die Beschwerdeführenden hätten 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek- tion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/7 BVD 110/2024/18 die nun erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken bereits in ihrer Einsprache vorbrin- gen müssen. Nicht eingebrachte Einsprachepunkte bewusst für eine spätere Beschwerde zurück- zuhalten, widerspreche dem Sinn der Einsprache und erscheine daher missbräuchlich. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführenden die Sichtweiten bei der Zufahrt auf das Bau- grundstück in ihrer Einsprache vom 22. Juni 2023 nicht thematisierten. Gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG sind Einsprecherinnen und Einsprecher ohne Beschränkung auf die Einsprachegründe zur Beschwerde zugelassen. Im Beschwerdeverfahren sind somit auch neue Vorbringen zu prüfen. Die sinngemässe Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Rüge der Beschwerde- führenden zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstands führt, verfängt nicht. 2. Sichtweiten beim Strassenanschluss a) Gemäss dem Projektplan «Grundrisse» vom 31. August 2023, gestempelt vom Regierungs- statthalteramt Seeland am 3. Januar 2024, ist die strassenmässige Erschliessung des Neubau- projekts westlich der geplanten Mehrfamilienhäuser auf der Parzelle Finsterhennen Grundbuch- blatt Nr. J.________ vorgesehen. Die Zu- und Wegfahrt zum Grundstück erfolgt dabei über die Gemeindestrasse B.________ wo eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt (Pa- rzellen Finsterhennen Grundbuchblatt Nr. L.________). Vorliegend ist umstritten, ob an dieser Stelle die Sichtweiten eingehalten sind. Die Vorinstanz erteilte die Strassenanschlussbewilligung und hielt dazu in Ziffer 13 des angefochtenen Gesamtbauentscheids vom 3. Januar 2024 Folgen- des fest: «Die Ausfahrt muss so projektiert werden, damit die Sichtfelder im Sinne der VSS Norm 40 273a gewähr- leistet werden können. Bei einer vortrittsberechtigten Strasse mit einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h ist für Erschliessungs- resp. Zufahrtsstrassen ein Sichtfeld von 50 m, aus einer Beobachtungsdistanz von 3 m hinter Fahrbahnrand, erforderlich. Vorliegend äussert sich die Gemeinde in ihrem Amtsbericht vom 17. Oktober 2023 als zuständige Behörde in zustimmender Weise zum Strassenanschluss. Zudem sind keine Hindernisse ersichtlich, die die Sichtfelder der projektierten Ausfahrt einschränken könnten. Daher ist unbeachtlich, dass nach der Ausfahrt eine Kreuzung folgt. Auch nicht einschlägig ist der Einwand der Ein- sprechenden, dass keine Wendemöglichkeit bei den Aussenparkplätzen bestehe. Eine solche ist grundsätz- lich im Bereich von Haus Süd oder je nach Situation im Bereich der Aussenparkplätze selbst gegeben.» Im betreffenden Amtsbericht vom 4. Juli 2023 und in der diesbezüglichen Ergänzung vom 17. Ok- tober 2023 äusserte sich die Gemeinde Finsterhennen in Ziffer 1 zur projektierten Erschliessung wie folgt: «Die Hauszufahrt wird im Kreuzungsbereich der Parzelle Nr. 43 (Gemeindestrasse) und 348 (Gemeinde- strasse) erstellt. Der Strassenanschluss muss so geplant werden, dass kein Oberflächenabwasser auf die Gemeindestrasse fliesst. Die Sichtfelder im Kreuzungsbereich müssen gewährleistet sein.» b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die vorinstanzliche Beurteilung der Zu- fahrt nicht der Realität entspreche, da die Sichtweite auf der Westseite keine 50 m betrage. Der auf ihrem Grundstück westlich des Neubauprojekts im Jahr 2009 erstellte Carport beeinträchtige die Sicht erheblich. Ferner sei aufgrund des Gefälles von mehr als 2 % auf der Erschliessungs- strasse von ungünstigen Verhältnissen auszugehen und deshalb gemäss der betreffenden VSS- Norm eine Sichtweite von 70 m massgeblich. c) Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, dass die einzuhaltende Knotensichtweite bei Tempo 50 km/h im Regelfall 50 m betrage. Es seien aber die angepassten Geschwindigkeiten massgeblich, die effektiv gefahren werden können, ohne sich oder andere zu 3/7 BVD 110/2024/18 gefährden. Im betroffenen Bereich könne in beide Richtungen maximal mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren werden; bei höheren Geschwindigkeiten könne weder rechtzeitig in Sicht- distanz gebremst noch angehalten werden. Ferner habe eine Anfrage bei der Gemeindeverwal- tung Finsterhennen ergeben, dass vorgesehen sei, bei den betroffenen Strassen demnächst Tempo 30 einzuführen. Es sei somit von dieser niedrigeren Höchstgeschwindigkeit auszugehen und somit gemäss der betreffenden VSS-Norm eine Knotensichtweite von lediglich 20 m einzu- halten. Mit Verweis auf die Beilage 3 ihrer Beschwerdeantwort (Plan «Sichtbarkeiten nach VSS bei Tempo 30» vom 24. Februar 2024) werde diese Knotensichtweite in alle Richtungen eingehal- ten. d) Nach Art. 85 Abs. 1 SG4 bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen einer Strassenanschlussbewilligung des zuständigen Gemeinwe- sens. Die zuständige Behörde kann Anweisungen hinsichtlich Ort, Art und Gestaltung des An- schlusses geben. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrt die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG) und die allgemeinen baurechtlichen Sicher- heitsanforderungen gewährleistet sind (Art. 21 Abs. 1 BauG sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV5). Das Gemeinwesen, dem die Strassenhoheit zusteht, beurteilt im Einzelfall und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens umfassend, ob eine Zufahrt zugelassen werden kann bzw. wie diese auszugestalten ist. Der Strassenanschluss ist zu gestatten, wenn keine triftigen Gründe (etwa der Verkehrssicherheit) entgegenstehen.6 Zur Beurteilung der Verkehrssicherheit können die ein- schlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Entscheidungshilfe herangezogen werden.7 Dabei ist insbesondere die VSS-Norm 40 050 (Grundstückzufahrten; Anordnung und Gestaltung) zu berücksichtigen. Danach sind Grundstück- zufahrten so zu gestalten, dass durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die Beeinträchtigung und die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, Radwegen und Gehwegen vermie- den wird.8 Sie sind überall dort zu vermeiden, wo die minimalen Knotensichtweiten gemäss VSS- Norm 40 273a (Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene) nicht gewährleistet werden können.9 Die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden unerlässlich.10 Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Dies gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee, Werbeplakate oder parkierte Fahrzeuge. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m über der Fahrbahn hin- dernisfrei ist. Als Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie bezeichnet.11 Innerorts wird bei neuen Projekten eine Beobachtungsdistanz von 3 m empfohlen.12 Als Knotensichtweite wird der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen bezeichnet. Sie ist abhän- gig von der massgebenden Zufahrtsgeschwindigkeit13 und wird durch Wertebereiche definiert. Die unteren Werte gelten für untergeordnete Strassentypen (Erschliessungsstrassen, Sammelstras- sen, Verbindungsstrassen). Sichtwerte zwischen dem unteren und dem oberen Wert sind erfor- derlich für übergeordnete Strassentypen wie Hauptverkehrsstrassen und wichtige Verbindungs- strassen. Der obere Wert gilt für übergeordnete Strassen mit ungünstigen Verhältnissen im Kno- 4 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 5 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 6 VGE 2020/186 vom 7. Juni 2021 E. 5.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 18. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 21 N. 7. 8 VSS 40 050 Ziff. 6. 9 VSS 40 050 Ziff. 5. 10 VSS 40 273a Ziff. 3. 11 VSS 40 273a Ziff. 5 und Abbildung 1. 12 VSS 40 273a Ziff. 11. 13 VSS 40 273a Ziff. 4. 4/7 BVD 110/2024/18 tenbereich (beispielsweise grosse Längsneigung, mehr als zwei Fahrstreifen, grosser Schwerver- kehrsanteil).14 e) Bei der Strasse B.________ handelt es sich um eine öffentliche Gemeindestrasse, weshalb eine Strassenanschlussbewilligung der Gemeinde erforderlich ist. In koordinierten Verfahren wie dem vorliegenden, wird die Strassenanschlussbewilligung Bestandteil des Gesamtentscheids und sie ist im Dispositiv des Entscheids zu erwähnen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a KoG). Die notwendige Stras- senanschlussbewilligung wurde vorliegend vom Regierungsstatthalteramt Seeland erteilt und un- ter Verweis auf den Amtsbericht der Gemeinde Finsterhennen vom 4. Juli 2023 in Ziffer 1.2 im Dispositiv des angefochtenen Entscheids aufgenommen. Im betreffenden Amtsbericht wird aller- dings weder auf die im vorliegenden Fall massgeblichen Knotensichtweiten noch auf die genauen Lagen der zwingend freizuhaltenden Sichtfelder eingegangen. Die Gemeinde Finsterhennen er- wähnt einzig, dass die Sichtfelder im Kreuzungsbereich gewährleistet sein müssen. Dass die Frei- haltung der Sichtfelder auch effektiv geprüft worden ist, ergibt sich aus den Vorakten nicht. Der angefochtene Gesamtbauentscheid der Vorinstanz erwähnt sodann ein «Sichtfeld von 50 m», wel- ches gemäss der VSS-Norm 40 273a erforderlich sei. Gemeint ist damit aber offensichtlich die Knotensichtweite von mindestens 50 m, die bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h gemäss der Tabelle in Ziffer 12.1 der VSS-Norm 40 273a massgeblich ist. In den vom Gesamt- bauentscheid umfassten Bauplänen findet sich ferner kein Plan, in welchem die massgeblichen Sichtweiten und Sichtfelder beim fraglichen Strassenanschluss eingezeichnet und genau ver- masst sind. Einzig im während des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin einge- reichten Plan «Sichtbarkeiten nach VSS bei Tempo 30» vom 24. Februar 2024 (Beilage 3 zur Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2024) sind Knotensichtweiten und Sichtfelder eingezeichnet. Im vorliegenden Plan wird von einer massgeblichen Knotensichtweite von 20 m ausgegangen und es ist ersichtlich, dass schon bei dieser kurzen Knotensichtweite ein Teil des westlichen Sichtfelds auf der Parzelle der Beschwerdeführenden (Finsterhennen Grundbuchblatt Nr. M.________) zu liegen kommt. Die Beschwerdegegnerin bringt selbst vor, dass in diesem (im erwähnten Plan rot schraffierten) Bereich auf der Parzelle der Beschwerdeführenden Büsche, Gräser und Bäume die Sicht einschränken würden. Bei einer grösseren massgeblichen Knotensichtweite ist zudem da- von auszugehen, dass sich auch der bestehende Carport im Sichtfeld befinden würde. Es kann jedoch offenbleiben, welche Knotensichtweite im vorliegenden Fall massgeblich ist und wo genau das fragliche westliche Sichtfeld zu liegen kommt: So oder so verläuft dieses aufgrund der Lage des geplanten Strassenanschlusses über die Südecke der benachbarten Parzelle der Beschwer- deführenden. Gemäss verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung ist es Sache der jeweiligen Grundeigentümer- schaft, den privaten Strassenanschluss verkehrssicher auszugestalten.15 Wer ein Grundstück an eine öffentliche Strasse anschliessen will, muss selber und auf eigene Kosten für das Genügen des Strassenanschlusses sorgen, sei es auf eigenem Land oder, gestützt auf eine entsprechende Dienstbarkeit, auf dem Nachbargrundstück. Art. 73 SG, der ein Beeinträchtigungsverbot statuiert, gilt nur im Verhältnis zwischen öffentlicher Strasse und angrenzendem Grundeigentum. Gleiches gilt betreffend die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Bestimmungen des Art. 56 und 57 SV16. Nachbarinnen und Nachbarn können deshalb nur insoweit zum Zurückschneiden von Pflan- zen verpflichtet werden, als dies zum Schutz der öffentlichen Strasse bzw. zur Verhinderung von Verkehrsgefährdungen auf der öffentlichen Strasse erforderlich ist. Hingegen kann von ihnen grundsätzlich nicht verlangt werden, Bäume, Sträucher und Anpflanzungen zurückzuschneiden, wenn dies einzig für die Einhaltung der Sichtweiten einer privaten Ausfahrt nötig ist. Ein ungenü- gender Strassenanschluss kann somit nur mit dem Einverständnis der Nachbarin bzw. des Nach- 14 VSS 40 273 Ziff. 12.1. 15 Vgl. dazu und zum Folgenden BVR 1991 S. 271 E. 3a. 16 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 5/7 BVD 110/2024/18 barn zu Lasten eines Nachbargrundstücks verbessert werden. Eine Mitwirkung des Nachbarn bzw. der Nachbarin kann nur im Überbauungsplanverfahren oder mittels zivilrechtlichen Notweg- rechts zwangsweise durchgesetzt werden. f) Eine dauerhafte Freihaltung des Sichtfelds auf dem betreffenden Nachbargrundstück im massgeblichen Höhenbereich ist nur dann sichergestellt, wenn die Beschwerdegegnerin über eine entsprechende Dienstbarkeit (Bau- und Pflanzbeschränkung, Niederhaltungsservitut) verfügt. Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich kein Dienstbarkeitsvertrag vor und aufgrund der eingereichten Beschwerde der Eigentümerschaft der Nachbarparzelle ist auch nicht davon auszugehen, dass diese bereit wäre, mit der Beschwerdegegnerin einen solchen abzuschliessen. Die dauerhafte Freihaltung des betreffenden Bereichs des westlichen Sichtfelds auf der Parzelle der Beschwer- deführenden und somit die sichere Ausgestaltung des Strassenanschlusses ist folglich nicht si- chergestellt. Hinzu kommt, dass gemäss dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin sowie den von ihr und den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos auf der Nachbarparzelle zwischen dem Carport und der betreffenden Strasse tatsächlich Büsche angepflanzt sind und deshalb das Sicht- feld bereits eingeschränkt ist. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass bei einer grösseren massgeblichen Knotensichtweite das Sichtfeld auch aufgrund des bestehenden Carport einge- schränkt wäre, wenn der Strassenanschluss wie vorgesehenen errichtet werden soll. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich das Bauvorhaben aus Gründen der Verkehrssicher- heit als nicht bewilligungsfähig erweist. Da die Einhaltung der Knotensichtweite nicht sichergestellt ist, kann die Strassenanschlussbewilligung und damit auch die Gesamtbaubewilligung nicht erteilt werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalge- bühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17). b) Parteikosten werden keine gesprochen, zumal die Beschwerdeführenden nicht anwaltlich vertreten waren (Art. 104 Abs. 1 VRPG). c) Die Aufhebung des Gesamtbauentscheids hat keinen Einfluss auf die Kosten des Baube- willigungsverfahrens. Diese bleiben der Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalter- amts Seeland vom 3. Januar 2024 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 28. März 2023 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6/7 BVD 110/2024/18 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 7340.85 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Re- gierungsstatthalteramt Seeland zuständig. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn D.________ und Frau C.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, per E-Mail - Einwohnergemeinde Finsterhennen, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7