2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden den Beschwerdeführenden 1 bis 6 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 haben dem Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die Parteikosten im Betrag von CHF 2756.55.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung