Aus den Akten konnte sich die BVD ein ausreichendes und vollständiges Bild der Situation verschaffen. Der Beweisantrag auf Einholung eines Fachberichts der OLK wird daher abgewiesen. Das Bauvorhaben ist in ästhetischer Hinsicht nicht zu bemängeln, die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV11).