benbauten mit einer Gebäudefläche von max. 60.00 m2 ist die Dachform frei. Wintergärten werden bewilligt, wenn sie das Gesamterscheinungsbild der Baute nicht stören und sich dieser unterordnen.» Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.