4 Bei schützenswerten Bauten dürfen bei Dachaufbauten folgende Masse nicht überschritten werden: - Giebel und Gauben max. 1/2 der Gebäudetiefe 5 Dachvorsprünge: Vordach giebelseitig: minimal 22% der Firsthöhe, mindestens 1.70 m (gilt nicht für Da- chaufbauten und An- und Nebenbauten). Vordach traufseitig: minimal 23% der höchsten Gebäudehöhe, mindestens 1.40 m (gilt nicht für Dachaufbauten und An- und Nebenbauten). Bei An- und Neubauten beträgt der Dachvorsprung 1/4 der Gebäudehöhe auf der Traufseite, resp. ¼ der Firsthöhe auf der Giebelseite.