7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 5/9 BVD 110/2024/174 Art. 16 Grundsatz 1 Es gilt die offene Bauweise. Die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG ist mit Ausnahme der Kernzone ausgeschlossen. 2 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden Bauten und deren Um-