dig, zumal auch keine geschützten Objekte oder Ortsbilder betroffen seien. Die Beschwerdeführenden würden in ihrer Beschwerde rein subjektive Eindrücke und Einschätzungen äussern. Zudem sei es eine unbelegte Behauptung, dass die beschwerdeführerische Parzelle durch das Bauprojekt entwertet werde. Im Gegenteil, verdichtet bebaute und damit belebte Gebiete würden das Wohnen dort attraktiv machen, was auch die Liegenschaften in den entsprechenden Zonen im Wert steigen lasse. Aus Sicht des Ortsschutzes spreche nichts gegen das Bauprojekt, welches sich vom Baustil her gut in die ortsübliche Bauweise einordne und die bundesrechtlichen Vorgaben der Verdichtung erfülle.