b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Entscheid der Fachkommission Gestaltung der Gemeinde Lenk sei nicht fundiert. Die Anordnung der Gebäude auf den Parzellen Lenk Grundbuchblatt Nrn. S.________ und N.________ und P.________ entspreche nicht dem Ortsbildcharakter der Gemeinde Lenk. Es seien keine Bauten zu finden, welche in dieser Dimension diese Baudichte aufweisen würden. Der geplante Neubau würde im Gesamtbild nicht zu den Häusern auf den Parzellen Nrn. S.________ und B.________ passen. Das Objekt auf der Parzelle Lenk Grundbuchblatt Nr. S.________ werde durch den geplanten Neubau stark entwertet. Diese Einschätzung würde von einer breiten Bevölkerungsschicht getragen.