Sie stellen den Antrag, das Baugesuch durch die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) überprüfen zu lassen und bringen einen Vorschlag vor, wie das Bauvorhaben anders positioniert werden könnte. Insgesamt kann nach dem Gesagten der Beschwerde vom 30. Dezember 2024 der Beschwerdewille und sinngemäss der Antrag auf Aufhebung des Gesamtbauentscheids sowie die Rüge der Verletzung der Ästhetikbestimmungen entnommen werden.