c) Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Aus dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden werde nicht klar, inwiefern der Bauentscheid angefochten werde und welche Anträge gestellt würden. Gemäss Beschwerde richte sich diese nur gegen «Artikel 2.2.4 Abschnitt c)» des Gesamtbauentscheides, welcher also nur teilweise angefochten werde. Aus der Beschwerde lasse sich, ausser einem sogenannten «Lösungsvorschlag» nicht entnehmen, inwiefern die Beschwerdeführenden eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragen würden. Sie würden ein zu unkonkretes Rechtsbegehren stellen.