4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 räumte das Rechtsamt der BVD den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit ein, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdegegnerschaft und die Vorinstanz verzichteten gemäss Schreiben vom 15. Mai 2025 resp. vom 23. Mai 2025 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Schreiben vom 26. Mai 2025 zur Ästhetik und zum Wert ihres Grundeigentums. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten