genen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.29 Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat daher der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in der Höhe von CHF 1129.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid