b) Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflich- tig28 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer ei- 24 Fachbericht Brandschutz vom 2. Juni 2023, Vorakten, Register 2 25 Vorakten, Register 2 26 Vgl. SUVA, Gasflaschen, Überarbeitete Ausgabe: Juni 2023 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 28 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: