a) Insgesamt steht somit fest, dass der angefochtene Bauentscheid der Gemeinde Wimmis in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt im Wesentlichen der Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdegegnerin mit ihren Verfahrensanträgen nicht durchgedrungen ist, rechtfertigt keine Kostenausscheidung Der Beschwerdeführer hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27).