Sollte sich die Beschwerdegegnerin nicht an die massgeblichen Rechtssätze, Brandschutzvorschriften, Normen von SUVA und EKAS sowie die Brandschutzauflagen halten, bestünde viel mehr Anlass für die Durchführung eines bau- bzw. feuerpolizeilichen Verfahrens. Gestützt auf den Fachbericht Brandschutz vom 2. Juni 2023 sowie die Stellungnahme des Feueraufsehers vom 30. Juni 2023 zur Einsprache des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben die massgebenden Brandschutzvorschriften und die übrigen einschlägigen Normen einhält. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Ergebnis und Kosten