Dies wäre im Übrigen kein Grund, die Baubewilligung zu verweigern, entspricht es doch den Vorgaben der SUVA, nicht angeschlossene Gasflaschen in einem Gasflaschenschrank im Freien aufzubewahren.26 Sollte sich die Beschwerdegegnerin nicht an die massgeblichen Rechtssätze, Brandschutzvorschriften, Normen von SUVA und EKAS sowie die Brandschutzauflagen halten, bestünde viel mehr Anlass für die Durchführung eines bau- bzw. feuerpolizeilichen Verfahrens.