Soweit dafür nicht die Gebäudeversicherung Bern (GVB) zuständig ist, kommt die Eigenkontrolle zum Tragen (vgl. Art. 9 FFV). Das heisst, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer für Funktion, Wirksamkeit und Unterhalt der Feuerschutzmassnahmen verantwortlich sind und festgestellte Mängel ohne Verzug zu beheben haben (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 FFV). d) Die Gemeinde hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Fachbericht des zuständigen Feueraufsehers eingeholt. Darin sind die projektspezifischen feuerschutztechnischen Auflagen aufge-