Sind Auflagen und Massnahmen missachtet worden, so hat die zuständige Behörde für deren Erfüllung zu sorgen (Art. 8 Abs. 2 FFG). Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist unverzüglich schriftlich aufzufordern, diese innert angemessener Frist zu beheben (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 FFV). Im Übrigen werden zur Gewährleistung der Feuersicherheit in bestehenden Gebäuden und Einrichtungen periodische Kontrollen durchgeführt (Art. 7 Abs. 1 FFG). Soweit dafür nicht die Gebäudeversicherung Bern (GVB) zuständig ist, kommt die Eigenkontrolle zum Tragen (vgl. Art. 9 FFV).