halten. Gemäss diesen Vorgaben seien beispielsweise Gaslager an brennbaren Fassaden untersagt, im vorliegenden Fall jedoch vorgesehen, befinde sich doch oberhalb des Gasschranks eine brennbare Holzfassade. Zudem würden unmittelbar neben dem Gasschrank brennbare Holzpalletten gelagert. Ein weiteres unbewilligtes Lager mit (derzeit) Rohrstücken, häufig auch mit brennbarem Material bzw. Abfall befinde sich strassenseitig neben dem Gaslager. Auch dies verstosse gegen VKF/SUVA/EKS-Brandschutz-/Explosionsvorschriften und schaffe Gefahren für Menschen und Kinder, die sich im näheren oder weiteren Umkreis des Gaslagers befänden.