a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gaslager stehe im Widerspruch zu brandschutzrechtlichen Vorgaben. Es sei zu beachten, dass die Folgen einer Gasexplosion besonders verheerender wären, weil sich der Standort nicht nur in der Wohnzone, sondern auch gleich gegenüber dem Schulhaus und dem Spielplatz der Schulkinder befinde. In rechtlicher Hinsicht sei auf die VKF-Brandschutzrichtlinie «Gefährliche Stoffe» hinzuweisen. Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Gasen seien in den SUVA- und EKS-Brandschutz-/Explosionsvorschriften festge- 19 Baureglement der Gemeinde Wimmis vom 8. Juni 2023 (GBR) 20 Vgl. dazu BVE 120/2023/29 vom 27. Mai 2025 E. 3