Der Gaslagerschrank hat keine Erweiterung oder Änderung der besitzstandsgeschützen Nutzung zur Folge. Er kommt am ehesten einer zeitgemässen Erneuerung gleich, dient er doch der vorschriftskonformen Lagerung der vorhandenen Gasflaschen. Auch wenn der Betrieb der Beschwerdegegnerin nicht zonenkonform ist, kann der Gaslagerschrank aufgrund der Besitzstandsgarantie bewilligt werden. 5. Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften