Zudem wurden auch nach Erlass des ersten Zonenplans im Jahr 1978 mehrere Erweiterungen des nicht mehr zonenkonformen Betriebs bewilligt. Ein grösserer Unterbruch der gewerblichen Nutzung fand nicht statt. Ebenso wenig liegt eine Nutzungsänderung von einer zonenwidrig gewordenen Nutzung zu einer anderen zonenwidrigen Nutzung vor, ist doch die Beschwerdegegnerin in der gleichen Branche tätig wie ihre Vorgängerin. Der heutige Betrieb der Beschwerdegegnerin ist daher grundsätzlich durch die Besitzstandsgarantie geschützt.20 Der Gaslagerschrank hat keine Erweiterung oder Änderung der besitzstandsgeschützen Nutzung zur Folge.