c) Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen werden in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Art. 3 Abs. 1 BauG). Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut und erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Auf dem Grundstück Wimmis Gbbl. Nr. M.________ wird bereits seit mindestens Ende der 60iger Jahre des letzten Jahrhunderts ein Heizungs- und Sanitärbetrieb geführt. Zudem wurden auch nach Erlass des ersten Zonenplans im Jahr 1978 mehrere Erweiterungen des nicht mehr zonenkonformen Betriebs bewilligt.