a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Baugrundstück befinde sich in der Wohnzone 2. In dieser Zone seien nebst der Wohnnutzung einzig stille Gewebe zulässig. Der Gewerbebetrieb der Beschwerdegegnerin, der nebst dem Heizungs- und Sanitärgeschäft auf Planung und Erstellung von Rohrleitungs-, Industrie- und Tankanlagen spezialisiert habe und in den letzten Jahren stark gewachsen sei, falle nicht unter den Begriff des stillen Gewerbes. Der Betrieb sei deshalb nicht zonenkonform. Entsprechendes gelte für das Gasflaschenlager. Die Beschwerdegegnerin könne sich auch nicht auf die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG oder die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG berufen.