Allerdings geht es im vorliegenden Fall nicht um die Bewilligung eines neuen oder vergrösserten Gewerbebetriebs, sondern bloss um die Erstellung eines Gasschranks für die Gaslagerung im Aussenbereich. Bezweckt wird damit die vorschriftskonforme Lagerung der vorhandenen Gasflaschen. Warum die offengelassenen Rubriken ausgefüllt werden müssten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Baubewil- 17 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34 N. 4