c) Es trifft zu, dass das Baugesuchsformular weder nähere Angaben zum Brandschutz noch zu Arten und Menge des Gases enthält. Hingegen lässt sich den Unterlagen zum Baugesuch entnehmen, was für ein Gasflaschen-Container erstellt worden ist. Zudem teilte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Einsprache mit, dass der fragliche Container Platz für 60 Gasflaschen biete. Anlässlich der Einigungsverhandlung präzisierte er, dass circa 30 Gasflaschen gelagert würden, und zwar je zweimal 12 Gasflaschen mit Argongas sowie ein bis zwei Propangasflaschen. Angaben zu Art und Menge liegen somit vor.