a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Verfahrensvorschriften auch dadurch verletzt, dass sie die angefochtene Baubewilligung gestützt auf ungenügende Gesuchsunterlagen erteilt habe. So würden in Bezug auf das gewerbliche Gaslager Angaben über Arten und Menge des Gases sowie ein Brandschutzkonzept fehlen. Weiter würden im Baugesuch viele relevante Fragen gar nicht beantwortet, so u.a. jene bezüglich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, der Lagerung von Stoffen, des Güterumschlags im Freien. Angesichts dieser formellen Mängel hätte das Baugesuch zurückgewiesen werden müssen.