Darin setzt sie sich hinreichend mit den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Was die Verletzung der brandschutzrechtlichen Vorschriften betrifft, verweist sie sowohl im Entscheid als auch in ihre Stellungnahme vom 6. Juli 2023 auf die Stellungnahme ihres Feueraufsehers und Brandschutzfachmanns vom 30. Juni 2023 zur Einsprache des Beschwerdeführers. Dieser setzt sich darin hinreichend mit den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, erweist sich seine Beschwerde daher als unbegründet.