Was die brandschutzrechtlichen Einwände betrifft, verweist der angefochtene Entscheid einzig auf die Schreiben der Feueraufsicht der Gemeinde. Für sich allein betrachtet wären die Anforderungen an eine genügende Begründung wohl kaum erfüllt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine genügende Begründung auch in einem Verweis bestehen kann.16 Das ist hier der Fall. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf ihre Stellungnahme vom 6. Juli 2023 zur Einsprache des Beschwerdeführers. Darin setzt sie sich hinreichend mit den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers auseinander.