c) Es trifft zwar zu, dass sich der angefochtene Entscheid nur sehr knapp mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Zu den als mangelhaft gerügten Gesuchsunterlagen wird bloss festgehalten, dass diese den formellen Anforderungen von Art. 10 ff. BewD15 entsprechen würden. Was die (fehlende) Zonenkonformität anbelangt, wird lediglich ausgeführt, das Bauvorhaben liege in der Wohnzone W2, die geltenden Nutzungsvorschriften und baupolizeilichen Vorschriften seien eingehalten. Was die brandschutzrechtlichen Einwände betrifft, verweist der angefochtene Entscheid einzig auf die Schreiben der Feueraufsicht der Gemeinde.