Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung für Bewilligung des Rohrlagers in Rechtskraft erwachsen sei, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär.9 Dass nicht angefochtene Teile einer Verfügung oder eines Entscheids rechtskräftig werden, versteht sich in der Regel von selbst.10 Ein besonderes Feststellungsinteresse ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf dieses Begehren ist folglich nicht einzutreten.