Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Bewilligung für die Montage eines Gaslagerschranks. Die Bewilligung des Rohrlagers ist demgegenüber nicht umstritten. Insoweit ist der Bauentscheid der Gemeinde unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung für Bewilligung des Rohrlagers in Rechtskraft erwachsen sei, ist Folgendes festzuhalten: