Hinzu kommt, dass der umstrittene Gaslagerschrank bereits erstellt ist. Zur Beurteilung steht daher nicht ein ursprüngliches, sondern ein nachträgliches Baugesuch. Das öffentliche Interesse gebietet, einen unrechtmässigen Zustand nicht andauern zu lassen, sondern zügig über die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit und im Falle des Bauabschlags über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu entscheiden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen; der Antrag auf Verfahrenssistierung wird damit gegenstandslos.