Es trifft zwar zu, dass sowohl im Beschwerdeverfahren 120/2023/29 als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären ist, ob der heutige Betrieb der Beschwerdegegnerin, der in der Wohnzone unbestritten nicht zonenkonform ist, durch die Besitzstandsgarantie geschützt ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine (fremdrechtliche) Vorfrage. Zudem stehen in den beiden Beschwerdeverfahren nicht gleichartige Rechtsverhältnisse zur Diskussion, weshalb sich eine Sistierung aus prozessökonomischen Überlegungen nicht aufdrängt. Hinzu kommt, dass der umstrittene Gaslagerschrank bereits erstellt ist.