Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen. Die Sistierung des Verfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch der Betroffenen auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV5 und Art. 26 Abs. 2 KV6), weshalb sie die Ausnahme bleiben soll und im Zweifelsfall die der Einstellung entgegenstehenden Interessen vorgehen.7