Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, bildet die die Räumung des Gasflaschenlagers somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 120/2023/29. Die Beschwerdegegnerin hat die Wiederherstellungsverfügung insoweit akzeptiert, als sie ein nachträgliches Baugesuch für den Gaslagerschrank eingereicht hat. Da die beiden Beschwerdeverfahren nicht den gleichen Gegenstand betreffen, ist eine Vereinigung nicht angezeigt. Der Antrag ist daher abzuweisen. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)