Damit wurde der baupolizeilichen Anzeige des Beschwerdeführers weitgehend stattgegeben, insbesondere hinsichtlich des unbewilligten Flüssiggasflaschenlagers an der Südostfassade der Liegenschaft K.________strasse 2a. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens 120/2023/29 war somit einzig, ob die Gemeinde bezüglich des Abstellens von Fahrzeugen und Anhängern sowie dem Lagern von Material auf dem Aussenplatz zum Schluss, dass diese Nutzung rechtmässig sei. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, bildet die die Räumung des Gasflaschenlagers somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 120/2023/29.