4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde Wimmis vom 20. November 2024 – soweit sie die Baubewilligung für die Erstellung eines Rohrlagers an der Hauswand des Gebäudes N.________gasse Nr. 1, 3727 Wimmis, betrifft – unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Baubeschwerde vom 23. Dezember 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.