fest, dieser sei so nicht bewilligungsfähig. Sie verfügte deshalb, er sei bis am 31. Mai 2023 zu räumen. Demgegenüber beurteilte die Gemeinde sowohl das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern als auch das Lagern von Material auf dem Aussenplatz als rechtmässig. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 eine als baupolizeiliche Anzeige, eventuell Beschwerde bezeichnete Eingabe beim Regierungsstatthalteramt ein. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) weiter (Verfahren BVD 120/2023/29). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Mai 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.