c) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten und den eingereichten Fotos genügend überprüft bzw. festgestellt werden, weshalb auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein verzichtet werden konnte. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers für die Durchführung eines Augenscheins ist folglich abzuweisen. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1200.00 (Art. 103